Glossar/EU-Vergabeverordnung

Was ist die

EU-Vergabeverordnung

Auch bekannt als: Public Procurement Act, COM(2026) 590, Vorschlag für eine neue Vergabeverordnung, EU-Vergabegesetz

Die EU-Vergabeverordnung ist das gesamte Regelpaket im Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Vergabeverordnung (COM(2026) 590), vorgelegt am 9. September 2026. Eine einzige Verordnung soll die drei Vergaberichtlinien von 2014 ersetzen. Es handelt sich um einen Vorschlag, nicht um geltendes Recht. Er wird im Europäischen Parlament und im Rat beraten, und kein Bieter muss jetzt etwas tun.

Nicht zu verwechseln ist sie mit der deutschen Vergabeverordnung (VgV), die heute die EU-Richtlinien in Deutschland umsetzt.

Wie funktioniert die EU-Vergabeverordnung?

Offiziell heißt der Vorschlag Verordnung „on public contracts and concessions“ (Public Procurement Act). Sie hebt die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU auf (Artikel 146). Der Vorschlag ist als EWR-relevant gekennzeichnet, stützt sich auf Artikel 114 AEUV und hat das Verfahrenskennzeichen 2026/0265(COD).

Der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung ist wichtig. Eine Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat in eigenes Recht umsetzen. In Deutschland geschieht das heute über das GWB-Vergaberecht und die VgV. Eine Verordnung gilt dagegen unmittelbar und einheitlich in allen EU-Staaten, sobald sie anwendbar ist. Eine Umsetzung in deutsches Recht ist dann nicht mehr nötig. In den EWR-EFTA-Staaten wie Norwegen muss sie zusätzlich erst in das EWR-Abkommen übernommen werden.

Manches bleibt, wie es ist. Die EU-Schwellenwerte in Artikel 2 bleiben unverändert: 5.404.000 EUR für Bauaufträge und Konzessionen, 140.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden, 216.000 EUR bei sonstigen Auftraggebern, 432.000 EUR in den Sektoren und 750.000 EUR für soziale Dienstleistungen, Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen. Sie werden weiterhin alle zwei Jahre an das GPA angepasst. Bekanntmachungen erscheinen weiterhin in TED. Die Rechtsmittelrichtlinien (89/665/EWG und 92/13/EWG) bleiben bestehen, und Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge nach der Richtlinie 2009/81/EG bleiben außen vor (Artikel 78).

Das sind die wichtigsten Neuerungen:

  • Niedrigere Umsatzanforderungen: Eignungskriterien zum Jahresumsatz dürfen in der Regel höchstens 50 % des jährlichen Auftragswerts betragen (Artikel 27 Absatz 7).
  • Kürzere Rahmenvereinbarungen: höchstens 3 Jahre mit einem Unternehmen und 5 Jahre mit mehreren (Artikel 103).
  • Drei Verfahren statt fünf: das offene Verfahren, das dynamische Verfahren und das Innovationsverfahren.
  • Mehr Gewicht auf Qualität: Qualität soll mindestens 30 % der Punkte ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 % (Artikel 98).
  • Nachweise nur einmal: Ein elektronischer Eignungsdienst beruht auf dem Once-Only-Prinzip und ersetzt die EEE und e-Certis.
  • Neue Bekanntmachungen und offene Daten: Öffentliche Zusammenfassungen ersetzen die heutigen Bekanntmachungsformulare, und jeder Staat erhält einen nationalen Beschaffungsdatenraum.
  • Europäische Präferenz: ein freiwilliges Instrument für Auftraggeber.
  • Ausschluss: 12 zwingende Ausschlussgründe ohne Selbstreinigung (Artikel 25) und 8 fakultative mit Selbstreinigung (Artikel 26). Selbstreinigung bedeutet, dass das Unternehmen nachweisen kann, dass es Maßnahmen ergriffen hat, um seine Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Neu ist der Ausschlussgrund, wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subventionen erhalten zu haben.

Was bedeutet das für Bieter?

Wird der Vorschlag angenommen, gelten in der ganzen EU und im EWR dieselben Regeln. Verfahren, Fristen und Nachweise sind dann gleich, ob Sie ein Angebot in Deutschland, Österreich oder Schweden abgeben.

Ein Beispiel: Ein kleines deutsches Unternehmen will auf einen Auftrag im Wert von 1 Mio. EUR pro Jahr bieten. Heute kann der Auftraggeber einen Jahresumsatz bis zum Doppelten verlangen, also bis zu 2 Mio. EUR (Artikel 58 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU). Nach Artikel 27 Absatz 7 dürfte die Anforderung in der Regel höchstens 500.000 EUR betragen. So können sich mehr kleine Unternehmen qualifizieren. Werkzeuge wie Cobrief helfen Ihnen, Ausschreibungen im Blick zu behalten, egal nach welchem Regelwerk sie veröffentlicht werden.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das?

Noch nicht. Der Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat beraten. Die Verordnung gilt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten (Artikel 149), realistisch frühestens ab 2029. Die digitalen Werkzeuge haben eigene Fristen: Das EU-Werkzeug für digitale Unternehmensnachweise soll bis zum 30. Juni 2028 technisch bereitstehen (Artikel 133), und die nationalen Register sollen bis zum 15. Juni 2029 angebunden sein (Artikel 29).

Gilt die Verordnung direkt in Deutschland?

Ja, sobald sie beschlossen und anwendbar ist. Eine Umsetzung in nationales Recht wie heute bei den Richtlinien ist dann nicht nötig. Bis dahin gelten GWB und VgV wie bisher. In den EWR-EFTA-Staaten wie Norwegen kommt die Übernahme in das EWR-Abkommen hinzu.

Ändern sich die Schwellenwerte?

Nein. Artikel 2 übernimmt das heutige Niveau, und die Werte werden weiterhin alle zwei Jahre angepasst.

Kurz gesagt: Die EU-Vergabeverordnung ist ein Vorschlag, das Vergaberecht in einem gemeinsamen Gesetz für die ganze EU zu bündeln. Für deutsche Bieter kann sie einfachere Nachweise und niedrigere Hürden für die Teilnahme bedeuten, aber erst in einigen Jahren.

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