Glossar/Europäische Präferenz

Was ist die

europäische Präferenz

Auch bekannt als: European preference, Buy European, erfasste Anbieter

Die europäische Präferenz umfasst die Regeln zur Bevorzugung europäischer Anbieter im Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Vergabeverordnung (COM(2026) 590), vorgelegt am 9. September 2026. Auftraggeber erhalten die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, Anbieter, Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus der EU oder aus „erfassten“ Ländern zu bevorzugen. Es handelt sich um einen Vorschlag, nicht um geltendes Recht.

Wie funktioniert die europäische Präferenz?

Die Regeln stehen in Kapitel 5 von Teil III, Artikel 70 bis 77. Ein Schlüsselbegriff ist „erfasst“ (covered, Artikel 70). Ein Anbieter oder eine Ware aus einem Land außerhalb der EU ist erfasst, wenn das Land Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist, ein Handelsabkommen mit der EU mit Verpflichtungen zur öffentlichen Beschaffung hat oder eine Zollunion mit der EU bildet. Das gilt nur, wenn die konkrete Beschaffung unter die Verpflichtungen der EU fällt. Der Ursprung bestimmt sich nach Artikel 74, und die Kommission soll ein kostenloses Online-Werkzeug bereitstellen, das zeigt, was erfasst ist (Artikel 71).

Artikel 73 gibt Auftraggebern folgende Instrumente. Alle sind freiwillig:

  • die Teilnahme auf Anbieter und Unterauftragnehmer aus der EU oder erfassten Ländern beschränken
  • andere Angebote ausschließen
  • einen Ursprung in der EU oder in erfassten Ländern verlangen, ganz, teilweise oder für bestimmte Komponenten, mit einem Anteil, den der Auftraggeber selbst festlegt
  • Preisabschläge oder Zusatzpunkte gewähren
  • Angebote ausschließen, bei denen der Wertanteil aus der EU oder erfassten Ländern unter 50 % des geschätzten Angebotswerts liegt

Die Maßnahmen müssen in der Zusammenfassung des Wettbewerbs stehen. Die Regeln sind nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt. Artikel 73 behandelt Anbieter aus der EU und aus erfassten Ländern bei allen Maßnahmen gleich, zwischen ihnen gelten also weiterhin die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung. Eine Präferenz kann dennoch auf drei Wegen verpflichtend werden: durch delegierte Rechtsakte (Artikel 75), wenn ein Land seinen erfassten Status verliert, weil es EU-Anbietern keinen gleichwertigen Zugang gewährt (Artikel 72), oder durch eigene sektorale Rechtsvorschriften (Artikel 77). Die Ausnahmen stehen in Artikel 76: Krise, kein Anbieter aus der EU oder erfassten Ländern kann liefern, keine geeigneten Angebote oder unverhältnismäßige Kosten.

Was bedeutet das für Bieter?

Als deutsches Unternehmen sind Sie EU-Anbieter und gehören damit immer zu den Begünstigten der Präferenzregeln. Entscheidend ist für Sie vor allem die Herkunft Ihrer Lieferkette. Die Verordnung definiert „Drittland“ nicht und erwähnt EWR oder EFTA in Kapitel 5 nicht. Für Partner aus EWR-EFTA-Staaten wie Norwegen ist zu erwarten, dass sie nach der Formulierung des Vorschlags als erfasst gelten, weil Norwegen GPA-Vertragspartei ist und das EWR-Abkommen Verpflichtungen zur öffentlichen Beschaffung enthält. Das gilt für Beschaffungen innerhalb der EU-Verpflichtungen, die unter anderem von den EU-Schwellenwerten abhängen. Wie die EWR-Staaten endgültig eingeordnet werden, wird erst bei der Übernahme in das EWR-Abkommen geklärt.

Ein Beispiel: Eine niederländische Gemeinde verlangt, dass mindestens 60 % des Werts einer IT-Leistung ihren Ursprung in der EU oder in erfassten Ländern haben. Ein deutscher Anbieter mit Entwicklung in Deutschland erfüllt diese Anforderung. Setzen Sie Unterauftragnehmer außerhalb Europas ein, sollten Sie wissen, welchen Anteil am Wert sie ausmachen. Werkzeuge wie Cobrief helfen Ihnen, die Vergabeunterlagen zu lesen und solche Anforderungen früh zu erkennen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt das?

Noch nicht. Der Vorschlag wird im Europäischen Parlament und im Rat beraten. Die Verordnung gilt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten (Artikel 149), realistisch frühestens ab 2029. Sie gilt dann unmittelbar in Deutschland, ohne Umsetzung in GWB und VgV. In den EWR-EFTA-Staaten wie Norwegen kommt die Übernahme in das EWR-Abkommen hinzu.

Müssen Auftraggeber europäische Anbieter bevorzugen?

Nein. Artikel 73 sagt, dass der Auftraggeber dies „kann“. Eine Pflicht kann nur durch delegierte Rechtsakte, den Verlust des erfassten Status oder sektorale Rechtsvorschriften entstehen.

Gilt das nur für Verteidigung und andere strategische Sektoren?

Nein. Der Vorschlag beschränkt die Regeln nicht auf bestimmte Sektoren.

Kurz gesagt: Die europäische Präferenz erlaubt Auftraggebern, Anbieter aus der EU und erfassten Ländern zu bevorzugen. Deutsche Anbieter gehören als EU-Anbieter immer zu den Begünstigten, für Ihre Lieferkette lohnt sich aber ein genauer Blick auf die Herkunft der Wertanteile.

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