Glossar/Interessenkonflikt (EU-Vergaberecht)

Was ist ein

Interessenkonflikt

Auch bekannt als: Interessenkollision

Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines für ihn tätigen Beschaffungsdienstleisters am Vergabeverfahren beteiligt sind oder dessen Ausgang beeinflussen können und dabei ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte. Der Begriff stammt aus dem EU-Vergaberecht und reicht weiter als die Befangenheit einzelner Personen. Der Auftraggeber muss Interessenkonflikte verhindern, erkennen und beseitigen, damit die Gleichbehandlung aller Bieter gewahrt bleibt.

Wie funktionieren die Regeln zum Interessenkonflikt?

Art. 24 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, für wirksame Maßnahmen gegen Interessenkonflikte zu sorgen. Art. 57 Abs. 4 Buchst. e erlaubt den Ausschluss eines Unternehmens, aber nur, wenn sich der Konflikt nicht durch mildere Maßnahmen beheben lässt. In Deutschland ist das in § 6 VgV und § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB umgesetzt. Der Ausschluss ist hier fakultativ, also eine Ermessensentscheidung.

Der Unterschied zwischen den Begriffen lohnt sich:

  • Befangenheit ist personenbezogen und binär. Eine Person ist nach § 6 Abs. 3 VgV oder den §§ 20 und 21 VwVfG befangen oder nicht. Ist sie befangen, darf sie nicht mitwirken.
  • Interessenkonflikt ist der weitere Begriff der Richtlinie. Er erfasst auch Berater und Beschaffungsdienstleister, er ist eine Pflicht des Auftraggebers als Organisation und wird schrittweise gelöst: erkennen, abhelfen (Sachbearbeiter austauschen, Wertung wiederholen, Informationen allen Bietern zugänglich machen) und erst als letztes Mittel das Unternehmen ausschließen.

Vereinfacht gesagt: Bei der Befangenheit geht es darum, wer auf Seiten des Auftraggebers mitwirken darf. Beim Interessenkonflikt geht es darum, was der Auftraggeber tun muss, damit der Wettbewerb fair bleibt. Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren, damit die Nachprüfbarkeit gesichert ist. In Norwegen ist dieselbe Richtlinienvorgabe über die Befangenheitsregeln (habilitet) umgesetzt, und dort ist der Ausschluss zwingend, wenn sich das Problem nicht anders lösen lässt.

Ein Beispiel: Ein Bauunternehmen beteiligt sich an einer Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung und stellt fest, dass der Leiter der Angebotswertung im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft eines Wettbewerbers sitzt. Der Auftraggeber muss die Person aus der Wertung herausnehmen und die Wertung gegebenenfalls mit anderen Prüfern wiederholen. Der Wettbewerber wird nur ausgeschlossen, wenn sich der Konflikt nicht anders beheben lässt.

Warum ist der Interessenkonflikt für Bieter wichtig?

Ein unentdeckter Interessenkonflikt kann Sie einen Auftrag kosten, den Sie hätten gewinnen müssen. Bei einem Verdacht zählt Tempo. Rügen Sie den Verstoß und stellen Sie gegebenenfalls einen Nachprüfungsantrag, bevor die Informations- und Wartefrist abläuft, denn bis dahin darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Im Nachprüfungsverfahren können Sie Ihr Akteneinsichtsrecht nutzen, um die Wertung und die Beteiligten zu prüfen.

Die Regeln können auch Sie selbst betreffen. Haben Sie den Auftraggeber bei der Vorbereitung beraten oder hat ein Mitarbeiter enge Verbindungen zur Vergabestelle, legen Sie das früh offen. Transparenz erleichtert dem Auftraggeber die Abhilfe, und so vermeiden Sie einen Ausschluss. Werkzeuge wie Cobrief geben Ihnen einen Überblick über Ihre laufenden Verfahren, damit Sie rechtzeitig erkennen, wann Sie reagieren sollten.

Häufige Fragen

Kann ich ausgeschlossen werden, weil ich den Auftraggeber bei der Vorbereitung unterstützt habe?

Nur wenn sich Ihr Vorsprung nicht ausgleichen lässt. Nach § 7 VgV muss der Auftraggeber zuerst allen Bietern dieselben Informationen geben und angemessene Fristen setzen. Sie erhalten außerdem Gelegenheit nachzuweisen, dass Ihre Mitwirkung den Wettbewerb nicht verzerrt.

Was tue ich, wenn ich einen Interessenkonflikt vermute?

Rügen Sie den Verstoß beim Auftraggeber innerhalb der Rügefristen. Hilft das nicht, können Sie ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer einleiten, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist.

Sind Interessenkonflikt und Befangenheit dasselbe?

Nein, aber sie überschneiden sich. Befangenheit betrifft eine einzelne Person. Der Interessenkonflikt ist der weitere EU-Begriff, der auch Berater und die Pflicht des Auftraggebers zur Abhilfe umfasst.

Kurz gesagt: Ein Interessenkonflikt gefährdet den fairen Wettbewerb, und der Auftraggeber muss ihn erkennen und beheben. Der Ausschluss eines Bieters ist das letzte Mittel, nicht das erste.

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