Glossar/Scheinangebot

Was ist ein

scheinangebot

Auch bekannt als: Schutzangebot, Gefälligkeitsangebot, Scheinbieten

Ein Scheinangebot ist ein Angebot, das bewusst zu hoch kalkuliert oder mit für den Auftraggeber inakzeptablen Bedingungen eingereicht wird, damit es nicht gewinnt. Ziel ist es, echten Wettbewerb vorzutäuschen, während ein zuvor abgesprochener Bieter den Zuschlag erhält. Scheinangebote sind eine Form wettbewerbsbeschränkender Absprachen und nach § 1 GWB sowie Artikel 101 AEUV verboten.

Wie funktioniert ein Scheinangebot?

Mehrere Wettbewerber legen vorab fest, wer eine Ausschreibung gewinnen soll. Die übrigen reichen Scheinangebote ein, deren Preise über dem des designierten Gewinners liegen oder die Bedingungen enthalten, die sicher nicht akzeptiert werden. Nach außen wirkt der Wettbewerb echt, das Ergebnis steht jedoch fest. Als Gegenleistung erhalten die «Verlierer» mitunter Zahlungen, künftige Aufträge oder einen Platz in einem Rotationssystem.

Das Scheinangebot ist eines von mehreren Mitteln der Submissionsabsprache. Weitere sind der Verzicht auf ein Angebot, die Angebotsrotation, bei der die Wettbewerber abwechselnd gewinnen, und die Marktaufteilung nach Gebieten oder Kundengruppen.

Wie werden Scheinangebote aufgedeckt und geahndet?

  • Warnsignale: auffällig ähnliche Preise, identische Tippfehler in mehreren Angeboten oder ein zuvor wettbewerbsfähiger Bieter, der plötzlich unrealistisch hoch bietet
  • Rechtsgrundlage: das Verbot ergibt sich aus § 1 GWB und Artikel 101 AEUV; wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sind zudem nach § 298 StGB strafbar
  • Sanktionen: das Bundeskartellamt kann Bußgelder von bis zu 10 Prozent des Umsatzes verhängen, und Beteiligte können vom Verfahren ausgeschlossen werden
  • Weitere Kosten: Absprachen können den von öffentlichen Auftraggebern gezahlten Preis erheblich erhöhen

Werkzeuge wie Cobrief verschaffen Auftraggebern einen klareren Überblick über die Angebote eines Verfahrens und erleichtern es, Muster zu erkennen, die auf Absprachen hindeuten.

Ein Scheinangebot untergräbt den gesamten Zweck der öffentlichen Beschaffung: echten Wettbewerb und einen fairen Preis zu sichern. Seriöse Bieter sollten die Grenze zwischen erlaubter Bietergemeinschaft und unzulässiger Absprache kennen.

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