Glossar/Direktvergabe

Was ist eine

Direktvergabe

Auch bekannt als: freihändige Vergabe

Die Direktvergabe ist ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber Leistungen ohne förmliches Vergabeverfahren und ohne Bekanntmachung beauftragen kann. Sie ist zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert unterhalb bestimmter Wertgrenzen liegt.

Wann darf eine Direktvergabe erfolgen?

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nicht überschreitet. Unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) die Vergabe:

  • Direktauftrag: Für Liefer- und Dienstleistungen bis 1.000 € (netto) ohne weitere Anforderungen
  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: Für Aufträge bis 25.000 € (netto) mit mindestens drei Vergleichsangeboten
  • Die konkreten Wertgrenzen können je nach Bundesland und Auftraggeber variieren

Beispiel: Eine Behörde benötigt neue Bürostühle für 800 €. Bei diesem Betrag kann sie direkt bei einem Anbieter bestellen, ohne Vergleichsangebote einholen zu müssen.

Anforderungen an die Durchführung

Auch bei einer Direktvergabe müssen grundlegende Prinzipien beachtet werden:

  • Wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln
  • Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen
  • Bei höheren Beträgen: Einholung mehrerer Vergleichsangebote

Wann sollte keine Direktvergabe erfolgen?

Eine Direktvergabe ist nicht angebracht, wenn:

  • Der Auftragswert die geltenden Wertgrenzen überschreitet
  • Es viele potenzielle Bieter am Markt gibt
  • Die Beschaffung strategisch bedeutsam ist
  • Ein hohes Risiko mit dem Auftrag verbunden ist

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Die Direktvergabe spart Zeit und Verwaltungsaufwand bei kleineren Beschaffungen. Es ist jedoch wichtig, die Wertgrenzen und Dokumentationspflichten einzuhalten, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu vermeiden.

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