Was ist der
Zuschlag
Auch bekannt als: Zuschlagserteilung, Vergabeentscheidung
Der Zuschlag ist die Entscheidung darüber, welcher Bieter ein öffentliches Vergabeverfahren gewinnt. Nach EU-Richtlinie 2014/24/EU und § 127 GWB erteilt der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag, nachdem die Angebote anhand vorab festgelegter Zuschlagskriterien bewertet wurden, und bevor der Vertrag geschlossen werden kann. Die Zuschlagsphase ist streng reguliert, um sicherzustellen, dass der Gewinner auf objektiver und nachprüfbarer Grundlage bestimmt wird.
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Wie läuft der Zuschlag ab?
Der Zuschlag selbst ist das Ergebnis eines strukturierten Verfahrens:
- Angebotsbewertung: Der Auftraggeber prüft alle eingegangenen Angebote anhand der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagskriterien.
- Reihung nach Bewertungsmethode: Die Angebote werden nach einer vor Angebotsöffnung festgelegten Methode bepunktet oder bepreist.
- Auswahl des Bestbieters: Den Zuschlag erhält das Angebot, das das wirtschaftlichste Angebot (MEAT) darstellt.
- Zuschlagsmitteilung: Alle Teilnehmer erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung und ihre Begründung (Vorabinformation gemäß § 134 GWB).
- Informations- und Wartefrist: Eine gesetzliche Stillhaltefrist (mindestens 10 Tage nach Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG; in Deutschland 10 bzw. 15 Tage nach § 134 GWB), in der betroffene Bieter ein Nachprüfungsverfahren einleiten können, bevor der Vertrag geschlossen wird.
Worauf stützt sich der Zuschlag?
Der Zuschlag muss dem entsprechen, was in den Vergabeunterlagen angegeben war. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen vor Angebotsfrist eindeutig festgelegt sein und dürfen vom Auftraggeber nicht nachträglich geändert werden. In Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber ein endgültiges Angebot anfordern, das sogenannte BAFO (best and final offer), bevor der Zuschlag erteilt wird.
Gängige Zuschlagskriterien sind:
- Preis oder Lebenszykluskosten
- Qualität (technischer Wert, Funktionalität, Lieferzeit)
- Umwelt- und Klimaaspekte
- Service und Wartung
Folgen von Rechtsverstößen
Verstöße in der Zuschlagsphase zählen zu den häufigsten Gründen für Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte. Mögliche Rechtsfolgen sind die Aufhebung des Zuschlags, die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB oder Schadensersatzansprüche. Erst nach Ablauf der Wartefrist und Erledigung etwaiger Rügen kann der Auftraggeber zur Zuschlagserteilung übergehen.
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