Glossar/Nachverhandlungsverbot

Was ist das

Nachverhandlungsverbot

Auch bekannt als: Verhandlungsverbot

Das Nachverhandlungsverbot ist ein grundlegender Satz des Vergaberechts, der besagt, dass der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mit den Bietern über den Inhalt ihrer Angebote verhandeln darf. Das Verbot gilt im offenen Verfahren und im nicht offenen Verfahren, den beiden häufigsten Verfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Wie funktioniert das Nachverhandlungsverbot?

Das Verbot ergibt sich aus § 15 Abs. 5 VgV (offenes Verfahren) und § 16 Abs. 6 VgV (nicht offenes Verfahren): Verhandlungen über das Angebot sind unzulässig. Das Angebot in der Form, wie es bei Fristablauf vorliegt, ist Gegenstand der Bewertung. Der Auftraggeber darf den Bieter nicht auffordern, Preise, Lieferzeiten oder andere Merkmale des Angebots zu verbessern.

Das Verbot schließt jedoch nicht jeden Kontakt aus. Der Auftraggeber kann nach § 56 VgV um Aufklärung bitten, fehlende Unterlagen nachfordern oder Fehler berichtigen lassen. Entscheidend ist, dass die Aufklärung nicht zu einer Verbesserung des Angebots führen darf. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Aufklärung und unzulässiger Nachverhandlung gehört zu den meistdiskutierten Fragen im deutschen Vergaberecht.

Wann gilt das Nachverhandlungsverbot?

  • Oberschwellenbereich: Das Verbot gilt uneingeschränkt im offenen und nicht offenen Verfahren. Wünscht der Auftraggeber zu verhandeln, muss er eine andere Verfahrensart wählen, typischerweise das Verhandlungsverfahren
  • Unterschwellenbereich (UVgO): Bei der Verhandlungsvergabe sind Verhandlungen zulässig; bei der öffentlichen und beschränkten Ausschreibung gilt das Verbot entsprechend

Werkzeuge wie Cobrief erleichtern es, die Verfahrensart einer Bekanntmachung zu erkennen, damit Unternehmen schnell einschätzen können, ob Verhandlungen möglich sind.

Das Nachverhandlungsverbot stellt sicher, dass der Wettbewerb auf Grundlage der tatsächlich eingereichten Angebote entschieden wird, und wahrt die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nachprüfbarkeit. Für Unternehmen bedeutet es, dass das beste Angebot gleich beim ersten Mal abgegeben werden muss, da es keine zweite Chance zur Nachbesserung gibt.

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