Was ist eine
Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft ist ein besonderes Vergabeverfahren, bei dem öffentliche Auftraggeber und Unternehmen eine neue Lösung gemeinsam entwickeln und anschließend beschaffen, ohne ein weiteres Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Sie ist in § 119 Abs. 7 GWB und § 19 VgV geregelt und darf nur genutzt werden, wenn die benötigte Lösung am Markt noch nicht verfügbar ist.
Wie läuft eine Innovationspartnerschaft ab?
Das Verfahren gliedert sich in drei Phasen:
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Wettbewerbsphase: Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung und wählt Partner durch Verhandlungen aus. Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren sind Verhandlungen hier zwingend vorgeschrieben. Es müssen mindestens drei geeignete Unternehmen eingeladen werden.
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Entwicklungsphase: Der Partner entwickelt die Lösung in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Die Arbeit wird in Phasen mit definierten Zwischenzielen gegliedert. Nach jeder Phase kann der Auftraggeber die Partnerschaft beenden, wenn die Ziele nicht erreicht werden.
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Beschaffungsphase: Wenn die Lösung erfolgreich entwickelt und die vereinbarten Leistungsziele erreicht sind, kann der Auftraggeber die Lösung direkt beschaffen, sofern die Höchstkosten nicht überschritten wurden.
Wann wird eine Innovationspartnerschaft eingesetzt?
Das Verfahren eignet sich, wenn der Auftraggeber einen echten Innovationsbedarf hat, den der Markt nicht decken kann:
- Die benötigte Lösung existiert noch nicht am Markt
- Forschung und Entwicklung sind erforderlich
- Der Auftraggeber wünscht eine enge Zusammenarbeit während des gesamten Entwicklungsprozesses
- Der Wert des Auftrags steht in angemessenem Verhältnis zu den Entwicklungskosten
Der Zuschlag wird ausschließlich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erteilt, wobei die FuE-Kapazität des Unternehmens in den Eignungskriterien besonders berücksichtigt wird. Werkzeuge wie Cobrief helfen Unternehmen, Bekanntmachungen zu Innovationspartnerschaften frühzeitig zu erkennen.
Die Innovationspartnerschaft wurde mit der EU-Richtlinie 2014/24/EU (Artikel 31) eingeführt und in deutsches Recht umgesetzt. Sie verbindet Entwicklung und Beschaffung in einem Vertrag und fördert so die innovative Beschaffung im öffentlichen Sektor.