Was ist eine
Angebotsfrist
Auch bekannt als: Abgabefrist, Einreichungsfrist
Die Angebotsfrist ist der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte letztmögliche Zeitpunkt für die Einreichung von Angeboten in einem Vergabeverfahren. Sie wird in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen angegeben und ist zwingend einzuhalten. Nach Fristablauf eingegangene Angebote sind auszuschließen.
Wie funktioniert die Angebotsfrist?
Der Auftraggeber legt die Angebotsfrist bei Veröffentlichung der Bekanntmachung fest. Die Frist wird in Kalendertagen ab dem Datum der Absendung der Bekanntmachung berechnet und umfasst Wochenenden und Feiertage. Die Mindestlänge hängt von der gewählten Verfahrensart und davon ab, ob der Auftragswert die EU-Schwellenwerte überschreitet.
Beim offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte beträgt die Mindestfrist 35 Tage, reduzierbar auf 30 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe und auf 15 Tage bei Vorinformation oder dringlichen Gründen (§ 15 VgV). Beim nicht offenen Verfahren kann die Angebotsfrist auf mindestens 25 Tage ab Versand der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgesetzt werden.
Verlängerung und Änderungen
Der Auftraggeber muss die Angebotsfrist angemessen verlängern, wenn wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden oder zusätzliche Informationen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden (§ 20 VgV). Bieter können ihre Angebote bis zum Fristablauf ändern oder zurückziehen.
Werkzeuge wie Cobrief helfen Unternehmen, Angebotsfristen und Änderungen in laufenden Ausschreibungen im Überblick zu behalten, damit keine Frist versäumt wird.
Die Angebotsfrist ist eine der grundlegendsten Fristen im Vergaberecht. Sie gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bieter und gibt allen die gleichen Voraussetzungen für die Erstellung und Einreichung ihrer Angebote.