Was ist das
negative Interesse
Auch bekannt als: Vertrauensschaden, Angebotskosten
Das negative Interesse ist ein schadensersatzrechtlicher Begriff, der darauf abzielt, einen Bieter wirtschaftlich so zu stellen, als hätte das Vergabeverfahren nie stattgefunden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Bieter die Kosten ersetzt bekommt, die ihm durch die Erstellung und Abgabe seines Angebots entstanden sind, beispielsweise Ausgaben für Planung, Berater und Verwaltung.
Wie funktioniert der Ersatz des negativen Interesses?
Der Schadensersatzanspruch ist in § 181 GWB geregelt, der den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotserstellung bei Vergabeverstößen vorsieht. Für einen Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflichtverletzung: Es muss ein Verstoß gegen Vergabevorschriften vorliegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-314/09, Strabag) genügt ein Verstoß gegen das Vergaberecht als solcher; ein Verschulden des Auftraggebers ist grundsätzlich nicht erforderlich.
- Kausalzusammenhang: Der Bieter muss nachweisen, dass er bei Kenntnis des Vergabefehlers kein Angebot abgegeben hätte bzw. dass der Fehler für die Teilnahme ursächlich war.
- Vermögensschaden: Die tatsächlichen Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren müssen dokumentiert werden.
Unterschied zum positiven Interesse
Während das negative Interesse die Angebotskosten abdeckt, bezieht sich das positive Interesse auf den entgangenen Gewinn, also den Ertrag, den der Bieter erzielt hätte, wenn der Auftrag korrekt vergeben worden wäre. Ein Anspruch auf das positive Interesse setzt voraus, dass der Bieter nachweisen kann, dass er den Zuschlag erhalten hätte, wenn der Vergabeverstoß hinweggedacht wird. Werkzeuge wie Cobrief helfen Unternehmen, relevante Ausschreibungen frühzeitig zu identifizieren, damit Ressourcen gezielt für Verfahren mit realistischen Erfolgschancen eingesetzt werden.
Wer entscheidet über Schadensersatzansprüche?
Der Schadensersatz für das negative Interesse wird von den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) zugesprochen. Die Vergabekammern können im Nachprüfungsverfahren feststellen, dass ein Vergabeverstoß vorliegt, sind aber nicht befugt, Schadensersatz zuzusprechen. Die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen im Vergaberecht entwickelt sich kontinuierlich weiter; insbesondere die Frage des Verschuldenserfordernisses wird im Lichte der EU-Rechtsprechung diskutiert.
Das negative Interesse ist ein wichtiges Sicherheitsnetz, das dafür sorgt, dass Bieter nicht allein die Kosten einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren tragen müssen, in dem der Auftraggeber gegen die Regeln verstoßen hat.