Glossar/Informations- und Wartefrist

Was ist die

Informations- und Wartefrist

Auch bekannt als: Stillhaltefrist, Wartefrist

Die Informations- und Wartefrist nach § 134 GWB ist eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zwischen der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an die nicht berücksichtigten Bieter und dem tatsächlichen Vertragsschluss. Sie gibt den unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Wie funktioniert die Informations- und Wartefrist?

Wenn ein öffentlicher Auftraggeber in einem Vergabeverfahren entschieden hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, muss er zunächst alle übrigen Bieter informieren. Diese Mitteilung muss enthalten:

  • Den Namen des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll
  • Die Gründe für die Nichtberücksichtigung des jeweiligen Bieters
  • Den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Die Wartefrist beträgt mindestens 15 Kalendertage bei Übermittlung per Post bzw. 10 Kalendertage bei elektronischer Übermittlung (§ 134 Abs. 2 GWB).

Warum ist die Wartefrist wichtig?

  • Sie gibt Bietern die Möglichkeit, bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zu stellen, wenn sie einen Verstoß gegen das Vergaberecht vermuten
  • Sie sichert Transparenz und Nachprüfbarkeit bei öffentlichen Aufträgen
  • Ein Vertragsschluss ohne Einhaltung der Wartefrist kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen (§ 135 GWB)

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Die Informations- und Wartefrist ist ein zentrales Element des vergaberechtlichen Rechtsschutzes. In Norwegen gilt eine vergleichbare Karensperiode von mindestens 10 Tagen. In beiden Rechtssystemen dient die Frist dem Schutz der Bieterrechte und der Sicherstellung fairer Vergabeverfahren.

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