Glossar/Betroffene Bieter

Was sind

betroffene Bieter

Auch bekannt als: nicht berücksichtigte Bieter

Betroffene Bieter ist ein vergaberechtlicher Begriff, der alle Unternehmen umfasst, die an einem Vergabeverfahren teilgenommen haben und Anspruch auf Information über die Zuschlagsentscheidung besitzen. Der Begriff grenzt ab, wem der öffentliche Auftraggeber die Vorabinformation, die Begründung und die Wartefrist schuldet, bevor der Zuschlag erteilt wird.

Wer gilt als betroffener Bieter?

Ein betroffener Bieter ist jedes Unternehmen, das ein Angebot in der Ausschreibung abgegeben hat oder das einen Teilnahmeantrag gestellt hat und noch nicht über dessen Ablehnung informiert wurde. Unternehmen, die bereits eine gesonderte Mitteilung über die Ablehnung ihres Teilnahmeantrags erhalten haben, gelten nicht mehr als betroffen.

In der Praxis bedeutet dies: Haben fünf Unternehmen Angebote eingereicht und sind alle zugelassen worden, sind alle fünf betroffene Bieter. Wurden zwei bereits im Teilnahmewettbewerb abgelehnt und darüber informiert, sind nur die drei verbleibenden betroffen.

Welche Rechte haben betroffene Bieter?

Die Rechte ergeben sich aus § 134 GWB und gelten für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte:

  • Vorabinformation: Der Auftraggeber muss alle betroffenen Bieter gleichzeitig schriftlich über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informieren
  • Begründung: Die Mitteilung muss den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung enthalten
  • Wartefrist: Es gilt eine Informations- und Wartefrist von mindestens 15 Kalendertagen (postalisch) bzw. 10 Tagen (elektronisch), in der der Zuschlag nicht erteilt werden darf
  • Nachprüfungsrecht: Betroffene Bieter können bei den Vergabekammern einen Nachprüfungsantrag stellen, wenn sie die Entscheidung für rechtswidrig halten

Werkzeuge wie Cobrief helfen Unternehmen, Zuschlagsentscheidungen und wichtige Fristen im Blick zu behalten, damit das Nachprüfungsrecht nicht verfällt.

Der Begriff des betroffenen Bieters ist zentral für den Rechtsschutz im Vergaberecht. Er stellt sicher, dass alle Unternehmen, die Zeit und Ressourcen in eine Ausschreibung investiert haben, die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen, bevor der Vertrag endgültig geschlossen wird.

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