Glossar/Ausschlussgrund

Was ist ein

Ausschlussgrund

Auch bekannt als: Ausschlussgrund nach GWB

Ein Ausschlussgrund ist ein gesetzlich geregelter Tatbestand, der einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet oder berechtigt, ein Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen oder ein Angebot nicht zu berücksichtigen. Während der Ausschluss die Handlung beschreibt, bezeichnet der Ausschlussgrund den konkreten Sachverhalt, der den Ausschluss auslöst.

Wie funktionieren Ausschlussgründe?

Das GWB unterscheidet in den §§ 123 und 124 zwischen zwei Kategorien. Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB) verpflichten den Auftraggeber zum Ausschluss. Sie erfassen rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Straftaten wie Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Menschenhandel. Auch die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die durch Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, führt zum zwingenden Ausschluss.

Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB) geben dem Auftraggeber ein Recht, aber keine Pflicht zum Ausschluss. Beispiele sind Insolvenz, schwere berufliche Verfehlung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, erhebliche Mängel bei früheren öffentlichen Aufträgen und schwerwiegend irreführende Angaben. Der Auftraggeber muss im Einzelfall prüfen, ob der Ausschluss verhältnismäßig ist.

Daneben gibt es angebotsbezogene Ausschlussgründe: Angebote, die wesentlich von den Vergabeunterlagen abweichen oder nicht den formalen Anforderungen entsprechen, sind nicht zu berücksichtigen.

Selbstreinigung

Ein Unternehmen, das von einem Ausschlussgrund betroffen ist, kann nach § 125 GWB Selbstreinigungsmaßnahmen nachweisen. Dazu gehören die Zahlung von Schadensersatz, die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und die Einführung organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verfehlungen. Bei ausreichenden Maßnahmen darf der Auftraggeber das Unternehmen nicht ausschließen. Die Höchstdauer des Ausschlusses beträgt fünf Jahre bei zwingenden und drei Jahre bei fakultativen Gründen.

Die EEE dient als vorläufige Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Werkzeuge wie Cobrief helfen Unternehmen, die Anforderungen in Vergabeverfahren im Überblick zu behalten und das Risiko formaler Fehler zu minimieren.

Ausschlussgründe sind ein Grundpfeiler des Vergaberechts. Sie stellen sicher, dass nur zuverlässige Unternehmen und regelkonforme Angebote am Wettbewerb teilnehmen, und bieten gleichzeitig die Möglichkeit zur Rehabilitation durch Selbstreinigung.

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