Was ist ein
Ausschluss
Auch bekannt als: Angebotsausschluss, Bieterausschluss
Der Ausschluss im Vergaberecht bedeutet, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter von der Teilnahme am Verfahren ausschließt oder ein Angebot zurückweist, weil es die Anforderungen nicht erfüllt. Das GWB unterscheidet zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen.
Wie funktioniert der Ausschluss?
Die Ausschlussregelungen finden sich in §§ 123 und 124 GWB. Sie unterscheiden klar zwischen zwei Situationen:
Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB) verpflichten den Auftraggeber zum Ausschluss, etwa wenn:
- Der Bieter wegen schwerer Straftaten wie Bestechung, Betrug oder Geldwäsche rechtskräftig verurteilt wurde
- Der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist
Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB) geben dem Auftraggeber ein Ermessen, etwa bei:
- Verstoß gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
- Insolvenz oder vergleichbare Verfahren
- Schweren beruflichen Verfehlungen, die die Integrität des Bieters infrage stellen
- Wettbewerbsverzerrenden Absprachen
Was geschieht bei einem Ausschluss?
Der Auftraggeber muss den Bieter unverzüglich über den Ausschluss und dessen Gründe informieren (§ 134 GWB). Der Bieter kann den Ausschluss anfechten, entweder durch einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer oder vor dem Oberlandesgericht. Ein ausgeschlossener Bieter kann durch sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) seine Zuverlässigkeit nachweisen.
Werkzeuge wie Cobrief helfen Unternehmen, die Anforderungen in Vergabeunterlagen im Blick zu behalten und sicherzustellen, dass ihre Angebote alle Vorgaben erfüllen, um das Risiko eines Ausschlusses zu minimieren.
Der Ausschluss ist ein zentraler Mechanismus, der sicherstellt, dass nur qualifizierte Bieter und regelkonforme Angebote an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, und damit zu fairem Wettbewerb und verantwortungsvollem Umgang mit öffentlichen Mitteln beiträgt.