Glossar/Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Was ist die

Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Auch bekannt als: Verfahrensaufhebung

Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens bedeutet, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein laufendes Verfahren beendet, ohne einen Zuschlag zu erteilen. Dies geschieht typischerweise, wenn sich die Voraussetzungen für die Beschaffung grundlegend ändern oder Fehler aufgetreten sind, die nicht anders behoben werden können.

Wie funktioniert die Aufhebung?

Die Aufhebung ist in § 63 VgV geregelt. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn:

  • kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht
  • sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat
  • kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde
  • andere schwerwiegende Gründe bestehen

Die Aufhebung kann in jedem Stadium des Verfahrens erfolgen, allerdings steigen die Anforderungen an die Begründung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist. Typische Gründe sind: Alle Angebote überschreiten das Budget erheblich, es liegt nur ein einziges Angebot vor, oder es wurden Fehler in den Vergabeunterlagen entdeckt, die den Wettbewerb beeinträchtigt haben könnten.

Rechte der Bieter und Schadensersatz

Der Auftraggeber muss alle Bieter unverzüglich über die Aufhebung und deren Gründe informieren (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VgV). Die Begründung muss hinreichend konkret sein, damit die Bieter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung beurteilen können.

Auch eine rechtmäßige Aufhebung kann Schadensersatzansprüche auslösen. Nach § 181 GWB können Bieter Ersatz der Kosten für die Angebotserstellung verlangen, wenn die Aufhebung auf einem Verschulden des Auftraggebers beruht. Nachprüfungsanträge können bei den Vergabekammern gestellt werden.

Werkzeuge wie Cobrief helfen Unternehmen, Änderungen in laufenden Vergabeverfahren zu verfolgen, sodass die Auswirkungen einer Aufhebung schnell eingeschätzt werden können.

Die Aufhebung ist ein Sicherungsinstrument im Vergaberecht, das dem Auftraggeber ermöglicht, ein Verfahren zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Sie erfordert jedoch eine sachliche Begründung und Transparenz gegenüber den Bietern, die Zeit und Ressourcen in die Angebotserstellung investiert haben.

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